Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

91/12/0025

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 4, PG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Begünstigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PG ausgeschlossen wird:

1) Die Erwerbsunfähigkeit muß durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht werden (arg: "wenn... zurückzuführen ist...") UND

2) es muß dem Beamten eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG aus diesem Grund gebühren. Es kann dahingestellt bleiben, was der Ausdruck "gebührt" in diesem Zusammenhang bedeutet - der Bezug einer Versehrtenrente nach dem B-KUVG allein reicht jedenfalls nicht aus, die Ausschlußwirkung des Paragraph 9, Absatz eins, PG nach Paragraph 9, Absatz 4, PG herbeizuführen.