Mangels Einschränkung beziehen sich die in § 4 Abs 1 letzter Satz VolksgruppenG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach § 4 Abs 2 VolksgruppenG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gem § 4 Abs 2 Z 2 leg cit vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt.Mangels Einschränkung beziehen sich die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt.