Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
98/12/0528
GRS wie 94/12/0056 B 22. April 1998 VwSlg 14878 A/1998 RS 2
Mangels Einschränkung beziehen sich die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt.