Verwaltungsgerichtshof
22.04.1998
94/12/0056
Mangels Einschränkung beziehen sich die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/12/0377