Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1998

Geschäftszahl

94/12/0056

Rechtssatz

Mangels Einschränkung beziehen sich die in Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG geregelten Befugnisse einer repräsentativen Volksgruppenvereinigung auf alle Personen, die nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates bestellt werden können, also auch die von ihr selbst gem Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit vorgeschlagenen, weil nur damit die Information sichergestellt wird, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Bundesregierung dem erstatteten Vorschlag zu folgen gedenkt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/12/0377