Die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates (früher: Vermittlungsausschuß) iSd § 4 Abs 6 Z 1 AuslBG kann nicht durch die Zustimmung des Landesdirektoriums (früher: Verwaltungsausschuß) ersetzt werden. Dem Landesdirektorium kommt gem § 20 Abs 3 AuslBG und § 23 AuslBG - auch im erschwerten Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gem § 4 Abs 6 AuslBG - nur (mehr) ein Anhörungsrecht zu (Hinweis E 6.9.1993, 93/09/0052).Die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates (früher: Vermittlungsausschuß) iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG kann nicht durch die Zustimmung des Landesdirektoriums (früher: Verwaltungsausschuß) ersetzt werden. Dem Landesdirektorium kommt gem Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 23, AuslBG - auch im erschwerten Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gem Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG - nur (mehr) ein Anhörungsrecht zu (Hinweis E 6.9.1993, 93/09/0052).