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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 44
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.1994
§ 43 am 30.06.1994
§ 44a am 30.06.1994
Alle Fassungen
§ 44 gültig von 10.02.1983 bis 30.06.1994
aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 31/1969
aufgehoben durch
BGBl. Nr. 314/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
10.02.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.1994
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Verwaltungsausschüsse
§ 44.
Paragraph 44,
(1)
Absatz eins,
Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Verwaltungsausschuß errichtet.
(2)
Absatz 2,
Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3)
Absatz 3,
Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen Erfordernissen des Amtsbereiches nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik. Die Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
(4)
Absatz 4,
Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.
(5)
Absatz 5,
Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
(6)
Absatz 6,
Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses führt das Landesarbeitsamt.
(7)
Absatz 7,
Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Paragraphen 41, Absatz 5, 42, Absatz 2 und 3, 42 a Absatz eins, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
(8)
Absatz 8,
Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12095900
Alte Dokumentnummer
N6196918128L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P44/NOR12095900
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