Verwaltungsgerichtshof
19.01.1995
94/09/0389
Die fehlende Zustimmung des Regionalbeirates (früher: Vermittlungsausschuß) iSd Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG kann nicht durch die Zustimmung des Landesdirektoriums (früher: Verwaltungsausschuß) ersetzt werden. Dem Landesdirektorium kommt gem Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG und Paragraph 23, AuslBG - auch im erschwerten Landeshöchstzahlüberschreitungsverfahren gem Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG - nur (mehr) ein Anhörungsrecht zu (Hinweis E 6.9.1993, 93/09/0052).