Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
94/06/0063
Entscheidungsdatum
30.06.1994
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1989 §25 litd;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2
(hier: Benützung von Räumlichkeiten als Kunstatelier in einer
ehemaligen Schlosserei bzw Tischlerei)
Stammrechtssatz
Die Bewilligungspflicht nach § 25 lit d Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060063.X04
Dokumentnummer
JWR_1994060063_19940630X04