Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

91/06/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.