Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/06/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/28 90/06/0201 2

(hier: Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera a, Tir BauO 1989)

Stammrechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 25, Litera d, Tir BauO 1989 ist schon daran geknüpft, daß die Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, und nicht daran, daß das Gebäude nach der Änderung des Verwendungszweckes unzulässig sein müßte.