Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnachBei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach
der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.