Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

91/03/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 89/03/0231 2

Stammrechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Besch, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Bei Ungehorsamsdelikten belastet demnach der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld, solange der Besch nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/03/0036