Wurde einmal innerhalb der Verjährungszeit wegen der "Tat" - d.h. wegen ein und desselben Verhaltens des Täters - eine Verfolgungshandlung gesetzt, so steht der weiteren Verfolgung des Beschuldigten Verjährung nicht entgegen, wenn sich - bei sonstiger Identität der Tat - infolge abweichender rechtlicher Beurteilung durch die Berufungsinstanz lediglich die rechtliche Eigenschaft ändert, in der den Bfr die strafrechtliche Verantwortung trifft.