Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/07/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14285 A/1995

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

94/07/0181

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31b Abs1;
  1. WRG 1959 § 31b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2000
  2. WRG 1959 § 31b gültig von 17.03.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Rechtssatz

Daß Bauschutt bewilligungslos über einer bewilligten Deponie gelagert wurde, ist deswegen kein das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 31 b, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ausreichend indizierender Umstand, weil der derzeitige Ablagerer des Schutts einerseits die aktenkundige Tatsache des Erloschenseins der für die vormalige Deponie bestandenen wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestreitet und andererseits nicht einsichtig ist, weshalb sich an der nicht dargetanen Gefährdungsuntauglichkeit von Ablagerungen dadurch etwas ändern sollte, daß sie über anderen, von einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr getragenen Ablagerungen getätigt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070181.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1994070181_19950629X07