Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

94/07/0181

Rechtssatz

Daß Bauschutt bewilligungslos über einer bewilligten Deponie gelagert wurde, ist deswegen kein das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 31 b, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 ausreichend indizierender Umstand, weil der derzeitige Ablagerer des Schutts einerseits die aktenkundige Tatsache des Erloschenseins der für die vormalige Deponie bestandenen wasserrechtlichen Bewilligung nicht bestreitet und andererseits nicht einsichtig ist, weshalb sich an der nicht dargetanen Gefährdungsuntauglichkeit von Ablagerungen dadurch etwas ändern sollte, daß sie über anderen, von einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr getragenen Ablagerungen getätigt wurden.