Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/07/0138

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle (Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990070138_19920128X04

Rechtssatz für 94/07/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

94/07/0153

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0138 4

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle

(Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070153.X12

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070153_19951024X12

Rechtssatz für 94/07/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

94/07/0154

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0138 4

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle

(Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070154.X12

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1994070154_19951024X12