Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
94/07/0154
GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0138 4
Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle
(Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).