Als Täter iSd § 137 Abs 3 lit g WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vernimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt (Hinweis E 18.1.1994, 90/07/0065).Als Täter iSd Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG 1959 kommt jede Person in Betracht, welche eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vernimmt oder durch andere Personen vornehmen läßt (Hinweis E 18.1.1994, 90/07/0065).