Bei dem Tatbestand des § 137 Abs 2 lit l WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht/2, 558). Ob durchgeführte Maßnahmen (hier: Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist) tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ob die mit den Tathandlungen herbeigeführten Änderungen wasserrechtlich nach § 38 Abs 1 WRG nicht bewilligte Anlagen betroffen haben, ist für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 137 Abs 2 lit l WRG nicht entscheidungserheblich, da die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann.Bei dem Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Litera l, WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht/2, 558). Ob durchgeführte Maßnahmen (hier: Die Entfernung der Sicherung eines Weges, welcher im Uferbereich eines Baches unterhalb eines bebauten Grundstückes verläuft, und das Herausbrechen von Steinen aus einer Steinlage, die entlang des Baches situiert ist) tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ob die mit den Tathandlungen herbeigeführten Änderungen wasserrechtlich nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG nicht bewilligte Anlagen betroffen haben, ist für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß Paragraph 137, Absatz 2, Litera l, WRG nicht entscheidungserheblich, da die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann.