Da die Rechtslage nach der GewO 1994 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 der Rechtslage nach der GewO 1973 entspricht, sind in den Anwendungsfällen des § 87 Abs 2 GewO 1994 die in der Rechtsprechung des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO 1973 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.Da die Rechtslage nach der GewO 1994 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 der Rechtslage nach der GewO 1973 entspricht, sind in den Anwendungsfällen des Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 die in der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1973 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.