Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd § 1 Abs 3 GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu § 1165 ABGB).Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu Paragraph 1165, ABGB).