Verwaltungsgerichtshof
28.02.1995
93/04/0047
Eine Tätigkeit verliert das Merkmal der Selbständigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewO 1973 nicht deshalb, weil sie vom Ausübenden nicht persönlich ausgeführt wird, vielmehr ist der Gewerbetreibende grundsätzlich berechtigt, die ihm übertragenen Tätigkeiten ganz oder zum Teil Dritten zu überlassen (Hinweis Schwimann/Grillberger, ABGB, 4/2, Randzahl 4 ff zu Paragraph 1165, ABGB).