Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/03/0161

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0162

Rechtssatz

Die Annahme, die Ausübung des Taxigewerbes biete Gelegenheit, sich gegen Entgelt als Transporteur von Suchtgift zur Verfügung zu stellen, kann nicht als unschlüssig erkannt werden, zumal bekanntermaßen Suchtgift oftmals in Personenkraftwagen transportiert wird. Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 fordert nicht, daß die Ausübung des Taxi-Gewerbes eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Durchführung von Schmuggelfahrten mit sich bringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030161.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1994030161_19940921X02