Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/03/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/03/0149

Entscheidungsdatum

14.12.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/03/0204

Rechtssatz

Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG - und die in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgesehene Rechtsfolge - hat zur Voraussetzung, daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG ändern. Bringt der Besch im Verwaltungsverfahren vor, daß bereits zu Beginn des Verfahrens die Abgabestelle an der gegenständlichen Adresse nicht mehr gegeben gewesen ist, kann der Hinweis der Behörde auf Paragraph 8, ZustG entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030149.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994030149_19941214X04