Die Mitteilungspflicht nach § 8 Abs 1 ZustG - und die in § 8 Abs 2 ZustG vorgesehene Rechtsfolge - hat zur Voraussetzung, daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle iSd § 4 ZustG ändern. Bringt der Besch im Verwaltungsverfahren vor, daß bereits zu Beginn des Verfahrens die Abgabestelle an der gegenständlichen Adresse nicht mehr gegeben gewesen ist, kann der Hinweis der Behörde auf § 8 ZustG entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG - und die in Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgesehene Rechtsfolge - hat zur Voraussetzung, daß sich während eines Verfahrens die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG ändern. Bringt der Besch im Verwaltungsverfahren vor, daß bereits zu Beginn des Verfahrens die Abgabestelle an der gegenständlichen Adresse nicht mehr gegeben gewesen ist, kann der Hinweis der Behörde auf Paragraph 8, ZustG entsprechende Feststellungen nicht ersetzen.