Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15430 A/2000
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/08/0032
Entscheidungsdatum
31.05.2000
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1
(hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheides
der Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklaren
sein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat,
wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführt
war)
Stammrechtssatz
Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JWR_1994080032_20000531X01