Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0601

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0601

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180601.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180601_19940127X01

Rechtssatz für 94/08/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15430 A/2000

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/08/0032

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1 (hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklaren sein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat, wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführt war)

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080032.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1994080032_20000531X01