Verwaltungsgerichtshof
31.05.2000
94/08/0032
GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1
(hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklaren sein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat, wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführt war)
Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.