Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2000

Geschäftszahl

94/08/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/18/0601 E 27. Jänner 1994 RS 1

(hier: durch die Anführung von Datum und Gegenstand des Bescheides der Behörde erster Instanz konnte die Partei auch nicht im Unklaren sein, über welchen Bescheid die Berufungsbehörde entschieden hat, wenn auch dessen Geschäftszahl im Berufungsbescheid nicht angeführt war)

Stammrechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.