Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/18/0601

Rechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.