Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0419

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0419

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180419.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180419_19930930X01

Rechtssatz für 93/18/0583

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0583

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180583.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180583_19940113X03

Rechtssatz für 94/18/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0126

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (Hier über ein Jahr andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet unter Nichtbeachtung der behördlichen Aufforderung, Österreich zu verlassen)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180126.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180126_19940414X02

Rechtssatz für 94/18/0340

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0340

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180340.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180340_19940623X02

Rechtssatz für 94/18/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0182

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180182.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180182_19940721X01

Rechtssatz für 94/18/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0331

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (hier auch zweimalige Bestrafung des Fremden wegen unerlaubten Aufenthaltes)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180331.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180331_19940721X01

Rechtssatz für 93/18/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0603

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180603.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180603_19940908X02

Rechtssatz für 95/18/0108

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0108

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (hier ca ein Jahr dauernder unerlaubter Aufenthalt trotz zweimaliger Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthaltes)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180108.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180108_19950223X01

Rechtssatz für 94/18/1123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1123

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (hier: mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt nach Ablauf des Touristensichtvermerks)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181123.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994181123_19950309X01

Rechtssatz für 95/18/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0084

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (hier: weiteres Verbleiben im Bundesgebiet trotz sechsmaliger Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet).

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180084.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180084_19950309X01

Rechtssatz für 95/18/1215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/18/1215

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1 (hier: unrechtmäßiger Aufenthalt nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung).

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181215.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1995181215_19960208X03