Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Geschäftszahl

93/18/0419

Rechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.