Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1995

Geschäftszahl

94/18/1123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0419 1

(hier: mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt nach Ablauf des Touristensichtvermerks)

Stammrechtssatz

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden in Österreich, vor allem aber auch sein weiteres Verbleiben im Bundesgebiet nach und trotz rechtskräftiger Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet, sodaß das dringende Gebotensein der Ausweisung dieses Fremden und damit die Zulässigkeit dieser Maßnahme nach Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen ist.