Die Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung
einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines
stellt einen evidenten Rechtsmißbrauch dar; ein solches
Verhalten ist als gravierende Beeinträchtigung des geordneten
menschlichen Zusammenlebens und solcherart als Gefährdung der
öffentlichen Ordnung zu werten (Hinweis E 29.6.1992,
92/18/0096).