Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0301 2

Stammrechtssatz

Die Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines stellt einen evidenten Rechtsmißbrauch dar; ein solches Verhalten ist als gravierende Beeinträchtigung des geordneten menschlichen Zusammenlebens und solcherart als Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu werten (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).