Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0301
Die Eingehung einer Ehe durch einen Fremden zwecks Beschaffung
einer Aufenthaltsberechtigung und eines Befreiungsscheines
stellt einen evidenten Rechtsmißbrauch dar; ein solches
Verhalten ist als gravierende Beeinträchtigung des geordneten
menschlichen Zusammenlebens und solcherart als Gefährdung der
öffentlichen Ordnung zu werten (Hinweis E 29.6.1992,
92/18/0096).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X02