Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0247

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des

Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem

(Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß

sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der

Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend

für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten

(Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph

18 Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins

Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der

Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie

zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher

umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993,

92/18/0529).

Schlagworte

GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Schwarzarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180247.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180247_19930527X02

Rechtssatz für 93/18/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0290

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des

Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem

(Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß

sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der

Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend

für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten

(Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph

18 Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins

Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der

Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie

zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher

umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993,

92/18/0529).

Schlagworte

Arbeitsplatzwechsel Wohnsitzwechsel Integration GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Lärmerregung Streitigkeiten Minderjähriges Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180290.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180290_19931028X02

Rechtssatz für 94/18/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0063

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem (Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph 18, Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993, 92/18/0529).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180063_19940623X02

Rechtssatz für 94/18/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0081

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem (Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph 18, Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993, 92/18/0529).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180081.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180081_19940908X02

Rechtssatz für 95/21/0276

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0276

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2

Stammrechtssatz

Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem (Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph 18, Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993, 92/18/0529).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210276.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210276_19951122X01