Verwaltungsgerichtshof
08.09.1994
94/18/0081
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 2
Die im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, FrG relevante Rechtsfigur des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) ist mit dem (Verwaltungsstrafrecht) Strafrecht nicht derart verknüpft, daß sie lediglich im Fall der Bestrafung oder zumindest der Strafbarkeit des Fehlverhaltens zum Tragen kommt. Entscheidend für die Zulässigkeit des Abstellens auf das Gesamtverhalten (Gesamtfehlverhalten), also der "direkten" Gebrauchnahme von Paragraph 18, Absatz eins, FrG (ohne "Dazwischentreten" eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, FrG), ist vielmehr, ob die jeweils ins Auge gefaßten Verhaltensweisen des Fremden von der Rechtsordnung in solcher Weise verpönt sind, daß sie zusammengefaßt betrachtet die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG näher umschriebene Annahme rechtfertigen (Hinweis E 3.5.1993, 92/18/0529).