Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0247

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0247

Entscheidungsdatum

27.05.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das

Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben

oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat

dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden

braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur

Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend

geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

GesamtverhaltenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den ZivilrechtswegIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen Schwarzarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180247.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180247_19930527X04

Rechtssatz für 93/18/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0213

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das

Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben

oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat

dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden

braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur

Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend

geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

Schlepperunwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180213.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180213_19930617X03

Rechtssatz für 93/18/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/18/0301

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das

Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben

oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat

dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden

braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur

Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend

geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

Gegenüberstellung (Beschuldigter Zeuge)Ablehnungeines Beweismittels ScheineheRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180301_19930729X05

Rechtssatz für 93/18/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0297

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180297.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180297_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0325

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180325.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180325_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0352

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0352

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das

Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben

oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat

dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden

braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur

Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend

geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung derGesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180352.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180352_19931028X03