Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0297
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4
Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).