Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0301
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4
Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das
Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben
oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat
dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden
braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur
Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend
geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X05