Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das

Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben

oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat

dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden

braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur

Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend

geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180301.X05