Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0325

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/18/0247 4

Stammrechtssatz

Läßt sich aus dem Sachverhalt der Schluß ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privatleben oder Familienleben des Fremden iSd Paragraph 19, FrG darstellt, so hat dies zur Folge, daß nicht mehr darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).