Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0280

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0280

Entscheidungsdatum

25.10.1996

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Beauftragung eines Steuerberaters mit den Abgabenangelegenheiten der GmbH enthebt den Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragte Person bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar zumindest in solchen Abständen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis: E 13.9.1988, 87/14/0148; E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1993170280_19961025X04

Rechtssatz für 93/17/0405

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0405

Entscheidungsdatum

22.12.1997

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/25 93/17/0280 4

Stammrechtssatz

Die Beauftragung eines Steuerberaters mit den Abgabenangelegenheiten der GmbH enthebt den Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragte Person bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar zumindest in solchen Abständen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis: E 13.9.1988, 87/14/0148; E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170405.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170405_19971222X04

Rechtssatz für 99/16/0446

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

99/16/0446

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/13/0052 E 29. Jänner 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0280 E 25. Oktober 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Die Beauftragung eines Steuerberaters mit den Abgabenangelegenheiten der GmbH enthebt den Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragte Person bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar zumindest in solchen Abständen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis: E 13.9.1988, 87/14/0148; E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160446.X03

Im RIS seit

28.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1999160446_20021219X03

Rechtssatz für 2001/14/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/14/0099

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/17/0280 E 25. Oktober 1996 RS 4 (hier: Befassung des Steuerberaters mit der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der laufenden Buchhaltung; hat der Geschäftsführer jegliche Kontrollen durch Monate unterlassen, kann keine Rede davon sein, dass im Beschwerdefall Umstände des Einzelfalles vorgelegen wären, die die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers als rechtswidrig erkennen ließen.)

Stammrechtssatz

Die Beauftragung eines Steuerberaters mit den Abgabenangelegenheiten der GmbH enthebt den Geschäftsführer jedenfalls nicht der Pflicht, die beauftragte Person bei ihrer Tätigkeit zu überwachen, und zwar zumindest in solchen Abständen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis: E 13.9.1988, 87/14/0148; E 16.10.1992, 91/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001140099.X04

Im RIS seit

12.11.2003

Dokumentnummer

JWR_2001140099_20031021X04