Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/17/0062

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141

Rechtssatz

Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera c, VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).

Schlagworte

Begründung Allgemein Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X08

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170062_19931217X08