Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen § 44a lit c VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera c, VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).