Auch eine amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren setzt das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG voraus.Auch eine amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren setzt das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG voraus.