Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Geschäftszahl

93/12/0253

Rechtssatz

Auch eine amtswegige Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren setzt das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG voraus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/12/0254