Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/12/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/12/0101

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anfechten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120101.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1991120101_19910610X02

Rechtssatz für 92/12/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/12/0171

Entscheidungsdatum

29.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2

Stammrechtssatz

Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anfechten.

Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ

Zlen. 92/09/0393, 0394

5

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120171.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1992120171_19930929X01

Rechtssatz für 93/12/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/12/0068

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §38 Abs5;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anfechten.

Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ

Zlen. 92/09/0393, 0394

5

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120068.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1993120068_19940928X05