Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

93/12/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2

(hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anfechten.

Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ

Zlen. 92/09/0393, 0394

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