Verwaltungsgerichtshof
28.09.1994
93/12/0068
GRS wie VwGH B 1991/06/10 91/12/0101 2
(hier: ohne letzten Satz)
Vertritt ein Beamter die Auffassung, daß die durch eine nicht als Bescheid bezeichnete Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so ist ihm die Möglichkeit eingeräumt, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war. Er kann aber nicht die - keinen Bescheid darstellende - Weisung selbst beim Verwaltungsgerichtshof im Wege einer einen letztinstanzlichen Bescheid voraussetzenden Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anfechten.
Verwaltungsgerichtshof DNr. 1404/1100 SZ
Zlen. 92/09/0393, 0394
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