Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/11/0039
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/11/0040
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/02 91/19/0248 3
Stammrechtssatz
Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110039.X02
Dokumentnummer
JWR_1997110039_19970626X02