Verwaltungsgerichtshof
02.12.1991
91/19/0248
Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/19/0249
91/19/0250
Besprechung in:
DRdA 1992/4, 290;