Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0248

Rechtssatz

Rufbereitschaft ist - im Unterschied zur Arbeitsbereitschaft - dadurch charakterisiert, daß der Arbeitnehmer den Ort des Bereitseins selbst wählen (wobei er den Arbeitgeber von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verständigen hat, um für diesen erreichbar zu sein) und damit, da ihm ein Aufenthalt im privaten Bereich (vornehmlich in seiner Wohnung) offensteht, über die Verwendung der von der Bereitschaft erfaßten Zeit im großen und ganzen auch selbst befinden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/19/0249

91/19/0250

Besprechung in:

DRdA 1992/4, 290;