Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem § 6 AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B 3.4.1989, 89/10/0085).Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem Paragraph 6, AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B 3.4.1989, 89/10/0085).