Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0092

Rechtssatz

Weist ein unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) ein Rechtsmittel (welches an ihn von einem anderen UVS gem Paragraph 6, AVG weitergeleitet wurde) mangels örtlicher Zuständigkeit zurück, so ist damit über das Rechtsmittel nicht endgültig entschieden. Es steht dem Beschuldigen daher frei, beim ursprünglich angerufenen UVS auf der Erledigung des Rechtsmittels zu beharren, wodurch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde ausgelöst wird (Hinweis B 3.4.1989, 89/10/0085).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

94/05/0370 E VS 30. Mai 1996 VwSlg 14475 A/1996;

(RIS: abwh)