Der Nichtuntersagung des Inverkehrbringens der als Verzehrprodukt angemeldeten Ware gem § 18 Abs 2 LMG 1975 kommt nicht die Wirkung einer mit Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt zu. Die belangte Behörde hatte in einem Verfahren nach § 9 Abs 3 LMG 1975 die Frage, ob es sich um ein Verzehrprodukt oder um ein Arzneimittel handelt, somit einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen (Hinweis E 22.10.1984, 84/10/0010, und E 21.4.1986, 85/20/0189).Der Nichtuntersagung des Inverkehrbringens der als Verzehrprodukt angemeldeten Ware gem Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 kommt nicht die Wirkung einer mit Rechtskraft ausgestatteten Entscheidung über die rechtliche Qualität dieser Ware als Verzehrprodukt zu. Die belangte Behörde hatte in einem Verfahren nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 die Frage, ob es sich um ein Verzehrprodukt oder um ein Arzneimittel handelt, somit einer selbständigen Beurteilung zu unterziehen (Hinweis E 22.10.1984, 84/10/0010, und E 21.4.1986, 85/20/0189).